Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Leistungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende allgemeine Kaufbedingungen des Käufers erlangen keine Rechtsverbindlichkeit. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

 

§ 2 Angebote
Die in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltenen Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. An alle speziell ausgearbeiteten Angebote sind wir 30 Kalendertage gebunden. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und andere Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

§ 3 Vertragsabschluß
Die Annahmen von Aufträgen, sowie mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen mit dem Käufer, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen des Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art, handelsunüblich oder unzumutbar sind.

 

§ 4 Preise
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind unsere Preise in Euro ausgewiesen. Sie gelten ab Werk ausschließlich Verladung, ohne Verpackung und nur für den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Verwendungsort. Die Preise sind Nettopreise, die Umsatzsteuer ist in der jeweils geltenden Höhe zusätzlich zu zahlen. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise für den angegebenen Verwendungsort. Bei Teillieferungen wird jede einzelne Lieferung gesondert berechnet. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten und/oder tatsächlichen Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Wir behalten uns Preiskorrekturen bei Rohmaterialverteuerungen vor, die sich am Markt durchgesetzt haben.

 

§ 5 Lieferzeit
Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich für die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, beträgt die von unseren Kunden als Vorbedingung für die Geltendmachung weiterer Rechte zu setzende Nachfrist sechs Wochen ab Eingang der Nachfristsetzung bei uns. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann nur verlangt werden, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die erweiterte Haftung nach § 287 I BGB wird ausgeschlossen.

 

§ 6 Abrufaufträge
Bei Bestellungen auf Abruf sind uns Abruf und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Kommt unser Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, ohne Abruf zu liefern oder eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf wir vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen können.

 

§ 7 Versand und Gefahrtragung
Der Versand erfolgt für Rechnung unseres Kunden unfrei. Versandart, Versandweg und Verpackung sind unserem Ermessen überlassen. Verpackungsschutz und Transportmittel werden - soweit gesetzlich zulässig - nicht zurückgenommen. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung gegen Transport-, Feuer-, Wasser- und Brandschäden sowie Diebstahl versichert. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, und zwar dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Teillieferungen sind zulässig.

 

§ 8 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem in § 7 III für den Gefahrübergang bestimmten Zeitpunkt. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehenden Gewährleistungsansprüche. Diese sind gerichtlich geltend zu machen. Unsere Haftung tritt ein, soweit amtliche Ansprüche gegen den Lieferanten nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können. Der Kunde muss unsere Lieferungen bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und uns von etwaigen Schäden und Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine eigene, von einem Zeugen zu bestätigende Schadensschilderung unterrichten. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung schriftlich zu beanstanden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Nach Erhebung der Mängelrüge ist uns Gelegenheit zu geben, den Mangel an Ort und Stelle festzustellen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jeden Gewährleistungsanspruch aus. Im Falle des Vorliegens eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur kostenfreien Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung gegen frachtfreie Rückgabe der mangelhaften Sache berechtigt. Ein Recht auf Wandelung oder Minderung ist nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegeben. Ansprüche auf Ersatz mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sind ausgeschlossen, sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Schaden nicht vorsätzlich oder unter Außerachtlassung der gewöhnlichen kaufmännischen Sorgfaltspflichten herbeigeführt haben. Kann der gelieferte Gegenstand infolge von vor oder nach Vertragsschluß unterlassener oder fehlerhafter Beratung, sowie sonstiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die vorstehenden Regelungen entsprechend.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Begleichung aller Forderungen, die uns aus unseren Lieferungen gegen den Kunden zustehen, bleiben die von uns gelieferten Sachen unser Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, die in unseren Vorbehaltseigentum stehende Ware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund ( Anspruch auf Versicherungsleistungen, Schadenersatz wegen unerlaubter Haftung ) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns abgetreten. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde hat auf unsere Aufforderung hin die Abtretung offen zulegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Durch solchen Zugriff entstehende Kosten trägt der Kunde. Bei verfassungswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

§ 10 Zahlung
Wir sind berechtigt, Abschlagzahlungen zu verlangen in Höhe von 1/3 des vereinbarten Preises mit der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Lieferung, 1/3 nach Montage und Inbetriebnahme, jeweils sofort netto Kasse. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung gewähren wir 2% Skonto. Ausgenommen davon sind Montagerechnungen; diese sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Neukunden behalten wir uns die Lieferung gegen Nachnahme, Vorauskasse oder Teilvorauskasse vor. Gerät der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, vom betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zzgl. Umsatzsteuer, soweit gesetzlich vorgesehen, zu berechnen. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 11 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- oder Versicherungsgehilfen ausgeschlossen, soweit uns oder unseren Erfüllungs- oder Versicherungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt.

 

§ 12 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen ist der Sitz unseres Lieferwerkes. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten gilt, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, als Gerichtsstand Lübeck vereinbart.  Die Parteien wählen für die gesamten Rechtsbeziehungen im Rahmen der freien Rechtswahl das Recht der Bundesrepublik Deutschland. das zuständige Gericht bestimmt sich nach Absatz 1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Käufer unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Gleichzeitig ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

 

§ 13 Zusatz zu § 7 und § 8
Anfallende Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten für Reparatur- und Garantiearbeiten sind vom Kunden zu tragen.

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