Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen, sowie etwaige vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers, werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschläge, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art auch in elektronischer Form Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht ohne Zustimmung der RC Hydraulik- und Industrieservice GmbH zugänglich gemacht werden.
Preise, Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten und zwar 10 Tage nach Rechnungserhalt. Dies gilt ebenso für Reparatur-Rechnungen die netto sofort nach Erhalt zahlbar sind. Nichteinhaltung dieser Zahlungsfristen begründet ohne weitere Mahnung Verzug. Bei überschreiten der kalendermäßig festgelegten Zahlungsfristen, berechnen wir als Verzugsschaden ab Fälligkeit der Zahlung den zur Zeit geltenen Bankbruttozinssatzes für Kontokorrentkredite. Sofern die Zahlung nicht kalendermäßig bestimmt ist, stehen uns nach erster Mahnung Zinsen zu, ohne das es einer weiteren Nachfristsetzung bedarf. Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen Mängelrügen oder angeblicher Gegenforderungen sind ausgeschlossen. Rechnungseinspruchsrecht (in schriftlicher Form) 5 Arbeitstage nach Erhalt der Rechnung. Der Besteller trägt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, neben der Vergütung alle evtl. anfallenden Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für die Beförderung des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks, sowie Auslösungen zzgl. einer Bearbeitungsgebühr. Sämtliche Kosten für Zulassungen und Genehmigungen und sämtliche Abgaben wie Steuern, Zölle, Stempelkosten oder Frachtpapiere trägt der Besteller.
Lieferzeit, Lieferverzögerungen
Die von uns genannten Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug, Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Sind wir in Lieferverzug, so ist der Besteller verpflichtet, uns eine den Umständen nach angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist er berechtigt, für jede darauf folgende, vollendete Woche eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 % des Wertes des jeweiligen Liefergegenstandes, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller keine weitergehenden Ansprüche zu, als im Vorstehenden ausdrücklich bestimmt. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verändert sich die Lieferzeit angemessen. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die ausserhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Maschinen, Teilen oder Anlagen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung abgeschlossen und aufrechterhalten hat. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand vor endgültiger Bezahlung zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen sowie bei Beschlagnahm oder sonstigen durch Dritte, muss uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden. Der Besteller ist zum Weiterkauf, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses in ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Besteller auf seinen Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen. Wird der verkaufte Gegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehalts von uns zurückgenommen, ist der Besteller zur spesen- und frachtfreien Rücklieferung desselben verpflichtet.
Gefahrenübergang, Abnahme, Verjährung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist eine Lieferung ab Werk vereinbart. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Zustellungen erfolgen auf Kosten des Bestellers. Entstehen uns aufgrund der Angabe einer falschen Lieferadresse oder eines falschen Adressaten zusätzlich Versandkosten, so sind diese Kosten von dem Besteller zu ersetzen. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Sachmängelhaftung beträgt 24 Monate und beginnt mit der Übergabe der Kaufsache. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), so beträgt die Frist 12 Monate, ab Übergabe der Sache. Für Kaufleute gelten die Rechtsvorschriften, Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nach dem HGB. Wir übernehmen keine Garantie für Verschleissteile. Eine Nachlieferung der Veschleissteile erfolgt nur gegen Zahlung.
Mängelhaftung
Für offensichtliche Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bedarf es einer schriftlichen anzuzeigenden Mängelanzeige, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, ab Empfang, andernfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Der Besteller trägt die Verpflichtung selbst zu prüfen, ob es sich die bei uns bestellte Ware für den von ihm beabsichtigen Verwendungszweck eignet. Ein Mangel liegt nur insoweit vor, wenn wir die Eignung schriftlich bestätigt haben. Durch Nachbesserung, Ergänzung oder Austausch der gelieferten Gegenstände, wird die Gewährleistungspflicht weder verlängert, noch unterbrochen, noch gehemmt. Die Beseitigung von Mängeln kann verweigert werden, solange der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Erfüllungsort für Garantieansprüche ist Syke. Bei Reparaturen beschränkt sich die Mängelhaftung auf die ausgewechselten Verschleissteile und die fachmännische Ausführung der Werkstatt- und Montagearbeiten; hinsichtlich dieser Arbeiten unter der Bedingung, dass entsprechende Mängel sofort nach Durchführung der Reparatur angezeigt werden. Für etwaige Mängelansprüche haftet RC Hydraulik- und Industrieservice GmbH gemäss seiner Betriebs- Produktenhaftpflichtversicherung. Als Tag der Inbetriebnahme gilt derjenige Tag, an dem der Lieferungsgegenstand erstmalig in Betrieb oder in Benutzung genommen wird. Darauf folgende Betriebsunterbrechungen, die vom Lieferer nicht vertreten sind, sind auf den Ablauf und die Dauer der Gewährleistungszeit ohne Einfluss. Der Tag der Inbetriebnahme ist dem Lieferer vom Besteller unaufgefordert mitzuteilen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Bestellers ist Syke. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes des Übereinkommens der Vereinten Nationen für Verträge über den übernationalen Warenverkauf, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Gerichtsstand ist das für den Sitz RC Hydraulik- und Industrieservice GmbH zuständige Gericht. RC Hydraulik- und Industrieservice GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Stand: 2006 Druckversion